Grillen in Deutschland: wo es erlaubt ist – und wo es teuer wird
Für alle 16 Bundesländer steht hier, welchen Abstand das Landeswaldgesetz zum Wald verlangt, und für 7 Städte, ob ihre Satzung Grillen verbietet oder erlaubt. Jede Angabe nennt Fundstelle und Belegstufe; bei 5 Ländern war das amtliche Portal erreichbar, bei den übrigen wurde auf Ministeriumstexte ausgewichen. 21 Fragen ließen sich nicht belegen – sie stehen sichtbar auf dieser Seite, statt zu fehlen.
Der Satz, den kaum ein Ratgeber schreibt: In fünf der acht bestbelegten Bundesländer steht im Gesetz nur „Feuer", „offene Feuerstätte" oder „unverwahrtes Feuer" – nicht „Grill". Dass ein geschlossener Holzkohlegrill darunter fällt, ist die herrschende und praktisch durchgesetzte Auslegung, aber eben eine Auslegung. Ausdrücklich genannt wird das Grillgerät nur in Nordrhein-Westfalen, das Grillen nur in Niedersachsen.
Übersicht: Abstand zum Wald
| Bundesland | Abstand laut Gesetz | Beleg |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 100 | ◐ |
| Bayern | 100 | ● |
| Berlin | 100 | ◐ |
| Brandenburg | 50 | ● |
| Bremen | keine Angabe | ○ |
| Hamburg | 100 | ○ |
| Hessen | 100 | ◐ |
| Mecklenburg-Vorpommern | nicht belegt | ◐ |
| Niedersachsen | kein Metermass - dafür Grillen nur auf ausgewiesenen Grillplätzen | ◐ |
| Nordrhein-Westfalen | 100 | ● |
| Rheinland-Pfalz | 100 | ◐ |
| Saarland | keine gesetzliche Abstandsregel gefunden | ◐ |
| Sachsen | 100 | ● |
| Sachsen-Anhalt | 30 (offenes Feuer außerhalb des Waldes, ab Stufe 2); 15 (Rauchen, ab Stufe 2) | ○ |
| Schleswig-Holstein | derzeit keine geltende Abstandsregel belegbar | ● |
| Thüringen | 100 | ◐ |
● Normtext auf dem amtlichen Portal gelesen · ◐ Wortlaut aus Ministeriums- oder Fachquelle · ○ nur über eine Wiedergabe Dritter belegt. Die Abstände gelten für offenes Feuer; ob der geschlossene Grill erfasst ist, steht im Abschnitt darüber.
- Recherche in den 16 Landeswaldgesetzen und den Satzungen der Städte.
- Ein Skeptiker griff jede Aussage an – mit dem Auftrag zu widerlegen, nicht zu bestätigen.
- Ein dritter Durchgang griff gezielt das an, worüber sich die ersten beiden einig waren.
Grillgerät oder nur Feuer?
Nennt das Gesetz das Grillgerät, oder nur "Feuer"? Das entscheidet, ob ein geschlossener Holzkohlegrill unmittelbar erfasst ist oder erst über eine Auslegung.
Ausdrücklich im Gesetz genannt:
- Nordrhein-Westfalen: § 47 Abs. 1 LFoG nennt wörtlich, wer "ein Grillgerät benutzt"
- Niedersachsen: § 35 Abs. 2 NWaldLG regelt das Grillen ausdrücklich
Nur mittelbar:
- Hessen: § 8 Abs. 4 HWaldG nennt das Grillen nur in einer Ausnahmeklausel
Nur „Feuer" im Wortlaut – Anwendung auf den Grill ist Auslegung: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Sachsen.
In diesen fünf Ländern steht im Gesetz nur "Feuer", "offene Feuerstätte" oder "unverwahrtes Feuer". Dass ein geschlossener Holzkohlegrill darunter fällt, ist die herrschende und praktisch durchgesetzte Auslegung - aber eine Auslegung. Eine Seite, die daraus Verhaltensregeln ableitet, muss das sagen, statt es als Gesetzeswortlaut auszugeben.
Die 16 Bundesländer im Einzelnen
Baden-Württemberg Volltext 100
Offenes Feuer im Wald und im Abstand von weniger als 100 m vom Wald ist verboten. Eingerichtete und gekennzeichnete Feuerstellen sind nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG BW ganz ausgenommen - für sie gilt KEIN Metermass. Die oft genannten 30 m stehen in § 41 Abs. 2 Nr. 1 lit. d und betreffen Grundstücksbesitzer, nicht Besucher an einer Feuerstelle. Eigenständiges Rauchverbot im Wald vom 1. März bis 31. Oktober.
Fundstelle: § 41 Abs. 1 bis 4 LWaldG BW; Ordnungswidrigkeiten § 83 LWaldG BW · Quelle: landesrecht-bw.de
Hinweis: KORRIGIERT im dritten Durchgang: Die 30 m waren der falschen Vorschrift zugeordnet. Wortlaut über Volltextwiedergabe (faolex) geprüft; landesrecht-bw.de war gesperrt. Fassungsdatum nicht amtlich verifiziert.
Bayern amtlich 100
Im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald darf kein Feuer angezündet oder unterhalten werden; Rauchverbot im Wald vom 1. März bis 31. Oktober.
Fundstelle: Art. 17 Abs. 1 bis 5 BayWaldG; Bußgeld Art. 46 Abs. 2 Nr. 4 und 5 BayWaldG; § 4 VVB · Quelle: gesetze-bayern.de
Hinweis: Fassung: BayWaldG zuletzt geändert am 26.03.2026 (GVBl. S. 75, 96); Art. 17 blieb inhaltlich unverändert, die Novelle betraf Art. 25.
Berlin Volltext 100
Feuer im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald ist verboten.
Fundstelle: § 19 LWaldG Berlin; Bußgeld § 22 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 i. V. m. Abs. 3 LWaldG Bln · Quelle: faolex.fao.org
Hinweis: Zwei unabhängige Volltextquellen stimmen überein. gesetze.berlin.de war gesperrt, Fassungsdatum daher nicht amtlich verifiziert. Achtung: im Netz kursiert eine veraltete Fassung mit falscher Paragraphenzählung (§ 18/§ 19) und Beträgen in DM.
Brandenburg amtlich 50
Im Wald und in einem Abstand von weniger als 50 m vom Wald ist der Umgang mit Feuer und das Rauchen verboten; ab Waldbrandgefahrenstufe 4 entfallen auch die Privilegierungen für Waldbesitzer.
Fundstelle: § 23 LWaldG Brandenburg; Bußgeld § 37 Abs. 1 Nr. 25 i. V. m. Abs. 3 LWaldG BB · Quelle: bravors.brandenburg.de
Hinweis: Der einschlägige Bußgeldrahmen für Feuer und Rauchen ist 20.000 Euro. Der oft zitierte Rahmen bis 100.000 Euro gilt nur für die in § 37 Abs. 3 ausdrücklich aufgezählten schweren Verstöße gegen Waldbrandschutzpflichten, nicht für Grillen.
Bremen sekundär keine Angabe
Das Bremische Waldgesetz nennt KEINEN Metermassstab. Es verbietet Feuer im Wald und in gefährlicher Nähe des Waldes, ohne die Nähe in Metern zu bestimmen.
Fundstelle: § 13 Abs. 2 und 3 BremWaldG; Bußgeld § 16 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 BremWaldG (bis 5.000 Euro) · Quelle: umwelt.bremen.de
Hinweis: Das Fehlen des Metermasses wurde eigens nachgeprüft und bestätigt - es ist keine Recherchelücke. Gesetz weiter in Kraft, zuletzt geändert 18.10.2022. Amtliche PDF war gesperrt.
Hamburg sekundär 100
Feuer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald außerhalb einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle bedarf vorheriger Genehmigung. Wichtig: § 16 WaldG HH nimmt die nach dem Grünanlagengesetz bekanntgemachten Grün- und Erholungsanlagen ausdrücklich aus - Wald- und Parkrecht sind in Hamburg zwei getrennte Regime.
Fundstelle: § 10 und § 16 LWaldG Hamburg; Bußgeld § 15 Abs. 2 LWaldG HH · Quelle: baumprüfung.de
Hinweis: NICHT GEGENGEPRÜFT. Trotz insgesamt mehr als einem Dutzend Versuchen aus zwei Prüfdurchgängen war keine zweite unabhängige Volltextquelle erreichbar; landesrecht-hamburg.de liess sich nicht bedienen. Nur Existenz und Kurztitel ("WaldG HA vom 13.03.1978") sind amtlich bestätigt, nicht der Wortlaut.
Hessen Volltext 100
Feuer im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald ist ohne Genehmigung verboten. Ein eigenständiges, zeitlich befristetes Rauchverbot enthält das HWaldG NICHT - Rauchen im Wald ist nur nach § 15 Abs. 5 HWaldG gegenüber dem Waldbesitzer zustimmungspflichtig.
Fundstelle: § 8 Abs. 3 bis 5 HWaldG; Bußgeld § 29 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 i. V. m. § 29 Abs. 4 HWaldG (bis 25.000 Euro) · Quelle: landwirtschaft.hessen.de
Hinweis: KORRIGIERT: Der früher genannte Bußgeldrahmen "bis 1.000 Euro" war falsch. § 29 Abs. 4 HWaldG stellt gerade die Feuertatbestände (Nr. 4 bis 6) in den 25.000-Euro-Rahmen; die 1.000 Euro gelten nur für die übrigen, nicht feuerbezogenen Tatbestände. Ebenfalls korrigiert: die Behauptung eines hessischen Rauchverbots im Wald.
Mecklenburg-Vorpommern Volltext nicht belegt
Verbot des Umgangs mit Feuer im Wald und in Waldnähe, mit Raucherinseln-Regelung und Verschärfung nach Waldbrandwarnstufe. Der frühere Zahlenwert 50 m stammt aus der Fassung von 1994 und wurde am geltenden Text NICHT bestätigt.
Fundstelle: § 3 und § 4 WaldBrSchVO M-V (geltende Fassung jlr-WaldSchutzVMV2016, geändert 30.07.2018); Ordnungswidrigkeiten § 23 WaldBrSchVO M-V · Quelle: landesrecht-mv.de
Hinweis: KORRIGIERT: Die früher genannte Bußgeld-Fundstelle § 51 LWaldG M-V trägt nicht - sie regelt Betretungsrecht, Warnschilder und illegale Rodung, keine Feuertatbestände. Richtig ist § 23 WaldBrSchVO; der zugehörige Betrag war nicht auffindbar. Der Metermassstab bleibt offen, siehe offene_fragen.
Niedersachsen Volltext kein Metermass - dafür Grillen nur auf ausgewiesenen Grillplätzen
Zwei Ebenen, und die zweite ist die strengere. § 35 Abs. 1 NWaldLG verbietet Feuer in gefährlicher Nähe des Waldes, ohne die Nähe in Metern zu bemessen; eine landesweite Waldbrandschutzverordnung mit Meterangabe existiert nicht, obwohl § 35 Abs. 4 und 5 dazu ermächtigen. § 35 Abs. 2 NWaldLG regelt das Grillen aber EIGENSTÄNDIG und lässt es nur auf ausgewiesenen Grillplätzen zu. Niedersachsen ist damit trotz fehlenden Metermasses strenger als die Länder mit 100-m-Regel, nicht milder.
Fundstelle: § 35 Abs. 1 und Abs. 2 NWaldLG; Ordnungswidrigkeiten § 42 NWaldLG (bis 5.000 Euro) · Quelle: ml.niedersachsen.de
Hinweis: KORRIGIERT im dritten Durchgang: § 35 Abs. 2 (Grillen nur auf ausgewiesenen Plätzen) fehlte bisher vollständig. Das Fehlen des Metermasses ist zweifach nachgeprüft und bestätigt. Quelle ist ein Ministeriums-PDF.
Nordrhein-Westfalen amtlich 100
Im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald darf kein Feuer angezündet oder unterhalten und kein Grillgerät benutzt werden; Rauchverbot im Wald vom 1. März bis 31. Oktober.
Fundstelle: § 47 Abs. 1 bis 3 LFoG NRW; Bußgeld § 70 LFoG (bis 25.000 Euro) · Quelle: recht.nrw.de
Hinweis: Das einzige Land dieser Prüfung mit vollständiger amtlicher Bestätigung, Stand 08.11.2024. Der Text nennt das Grillgerät ausdrücklich - deshalb greift die Norm auch beim Einweggrill.
Rheinland-Pfalz Volltext 100
Feuer im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald ist verboten.
Fundstelle: § 24 Abs. 1 bis 3 LWaldG Rheinland-Pfalz; Bußgeld gestaffelt bis 2.500 / 10.000 / 25.000 Euro · Quelle: umwelt-online.de
Hinweis: Volltextwiedergabe mit Stand 2021; amtliches Portal gesperrt, spätere Änderungen nicht ausgeschlossen.
Saarland Volltext keine gesetzliche Abstandsregel gefunden
NEGATIVBEFUND, zweifach geprüft: Im saarländischen Landeswaldgesetz, im Brandschutzgesetz (SBKG, insbesondere § 33) und im Naturschutzgesetz (SNG) wurde KEINE waldspezifische Feuer- oder Abstandsvorschrift mit Metermass gefunden. Das heißt nicht, dass Grillen dort frei ist - Naturschutzgebiets- und Kommunalrecht gelten weiter -, wohl aber, dass es keinen landesweiten Metermassstab gibt.
Fundstelle: § 16, § 25, § 50 LWaldG Saarland (Bußgeldrahmen 5.000 bzw. 15.000 Euro) · Quelle: waldbesitzerverband-saarland.de
Hinweis: Der Bußgeldrahmen ist im Wortlaut belegt, die Zuordnung der Feuertatbestände zu einer der beiden Stufen nicht. Fassung 2017; recht.saarland.de war gesperrt.
Sachsen amtlich 100
Im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald darf ohne Genehmigung kein Feuer angezündet oder unterhalten werden - ganzjährig, nicht erst ab einer Gefahrenstufe.
Fundstelle: § 15 SächsWaldG; Ordnungswidrigkeiten § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 SächsWaldG (bis 2.500 Euro, in besonders schweren Fällen bis 10.000 Euro) · Quelle: revosax.sachsen.de
Hinweis: Vollständig amtlich bestätigt. Der Bußgeldbetrag fehlte in der ersten Recherche ganz und wurde hier ergänzt.
Sachsen-Anhalt sekundär 30 (offenes Feuer außerhalb des Waldes, ab Stufe 2); 15 (Rauchen, ab Stufe 2)
Ungewöhnliche Konstruktion, im Wortlaut bestätigt: Feuer IM Wald ist unbedingt verboten, unabhängig von der Gefahrenstufe. Der 30-m-Abstand außerhalb des Waldes und das Rauchverbot mit 15 m greifen erst ab Waldbrandgefahrenstufe 2. Ab Stufe 5 kommt ein Betretungsverbot außerhalb der Wege hinzu.
Fundstelle: § 29 LWaldG Sachsen-Anhalt; Bußgeld § 37 Abs. 2 i. V. m. § 38 LWaldG LSA; § 7 WaldbrandschutzVO LSA · Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de
Hinweis: Beide Zahlen und die Stufenanknüpfung sind wortwörtlich bestätigt, aber nur über eine Sekundärquelle; das amtliche Portal war gesperrt. Zum Bußgeld widersprechen sich zwei Prüfer (25.000 Euro bestätigt / nicht prüfbar) - der Betrag steht deshalb unter offene_fragen und nicht hier.
Schleswig-Holstein amtlich derzeit keine geltende Abstandsregel belegbar
HARTER BEFUND. Die Landesverordnung zum Brandschutz der Wälder, Moore und Heiden, aus der die verbreiteten 100 m (Feuer) und 30 m (Standplatz für Zelte und mobile Unterkünfte) stammen, ist nach der amtlichen Normdatenbank seit 27.02.2023 AUSSER KRAFT. Eine Nachfolgeverordnung wurde nicht gefunden. Als geltende Norm verbleibt § 23 LWaldG SH, der der obersten Forstbehörde nur die Befugnis gibt, den Gebrauch von Feuer zu beschränken - also kein unmittelbar wirkender Metermassstab. Praktisch heißt das: wer sich in Schleswig-Holstein auf "100 m sind erlaubt" verlässt, beruft sich auf eine abgelaufene Verordnung; und wer 30 m Abstand für sein Dachzelt für ausreichend hält, hat dafür derzeit keine belegbare Grundlage.
Fundstelle: § 23 LWaldG Schleswig-Holstein (geltend); WaldSchV SH 2013 (ausser Kraft seit 27.02.2023) · Quelle: gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de
Hinweis: Widerspruch zwischen amtlichen Quellen: die juris-Normdatenbank führt die Verordnung als abgelaufen, während schleswig-holstein.de sie weiter als geltend darstellt. Dieser Widerspruch wird nicht geglättet - er muss geklärt werden, bevor eine Zahl veröffentlicht wird. Die früher hier genannte "Verordnung für Zelte und mobile Unterkünfte, § 3" existiert nicht als eigenes Regelwerk; gemeint war § 3 der abgelaufenen WaldSchV.
Thüringen Volltext 100
Feuer im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald ist verboten; bei hoher Brandgefahr kann die Forstbehörde den Wald sperren.
Fundstelle: § 12 Abs. 1 bis 7 ThürWaldG; Bußgeld § 66 ThürWaldG (bis 2.500 Euro für Verstöße gegen § 12) · Quelle: landesrecht.thüringen.de
Hinweis: Der Bußgeldbetrag fehlte in der ersten Recherche ganz und stammt aus einer Sekundärquelle. Fassungsdatum nicht prüfbar. KORRIGIERT: die früher behauptete Stufenabhängigkeit ("ab Stufe 4 Grillplätze sperren, ab Stufe 5 großflächig") steht nicht im Gesetz - § 12 spricht nur von hoher Brandgefahr und einer einheitlichen Sperrung nach § 6 Abs. 8.
Sieben Städte: Verbot oder Erlaubnis?
Für den Leser entscheidet nicht der Paragraph, sondern die Bauart der Regel. Ein Verbot mit Ausnahmen heißt: nur auf ausgewiesenen Flächen. Eine Erlaubnis mit Grenzen heißt: grundsätzlich ja, solange niemand gefährdet oder erheblich belästigt wird.
| Stadt | Bauart der Regel | Flächen | Koordinaten amtlich |
|---|---|---|---|
| Augsburg | Verbot mit Ausnahmen | 11 | ja |
| Berlin | Verbot mit Ausnahmen | 19 | nein |
| München | Verbot mit Ausnahmen | 10 | nein |
| Köln | Erlaubnis mit Grenzen | 4 | nein |
| Leipzig | Erlaubnis mit Grenzen | 8 | nein |
| Hamburg | ungeklärt | 16 | nein |
| Bonn | Erlaubnis mit Grenzen | 19 | ja |
Augsburg amtlich Verbot mit Ausnahmen
Feuerstellen und Grillen sind außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen verboten. Zusätzlich gilt ein ganzjähriges Verbot im Stadtwald, in Parks und entlang von Lech und Wertach.
„das Errichten, Betreiben von Feuerstellen und das Grillen außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen"
Ausgewiesene Flächen: 11 gezählt mit amtlichen Koordinaten.
Nebenbedingungen
- nur mit selbst mitgebrachten Grillgeräten
- keine Lagerfeuer
- nur trockenes Naturholz
- ab mehr als 20 Personen Sondernutzungsgenehmigung
Weitere Verbotsschichten
- ganzjähriges Verbot in Stadtwald, Parks und entlang Lech/Wertach (Bekanntmachung 29.05.2026)
- darüber Art. 17 BayWaldG mit 100 m und das Rauchverbot März bis Oktober
Fundstelle: § 3 Abs. 3 Nr. 7 Grünanlagensatzung Augsburg (Stadtrecht 7700) · Bußgeld: Rahmen der Grünanlagensatzung · Fassung: Stadtrecht 7700; Bekanntmachung 29.05.2026 · Quelle: augsburg.de
Hinweis: ZÄHLWIDERSPRUCH, im dritten Durchgang AUFGEKLÄRT: Das PDF des Grünordnungsamts führt 11 Flächen, die Listenseite der Stadt zeigt 10 mit Koordinaten. Die elfte ist der "Jugendspielplatz Diebelbachstraße" gegenüber dem Bergheimer Baggersee - kein Duplikat, sondern eine Fläche, die auf der Koordinatenseite komplett fehlt. Eine Schließungsmeldung gibt es nicht, eine Bestätigung des Fortbestands aber auch nicht. Vor der Aufnahme in die Karte beim Gartenamt nachfragen. Diese Stadt ist der Maßstab, an dem die übrigen gemessen wurden.
Berlin amtlich Verbot mit Ausnahmen
Feuer anzuzünden oder zu unterhalten ist in Grünanlagen verboten; Grillen ist nur auf den dafür besonders ausgewiesenen Flächen gestattet.
„Tätigkeiten, wie Rad-, Skateboardfahren, Ballspielen, Baden, Bootfahren, Reiten und Grillen sind nur auf den dafür besonders ausgewiesenen Flächen gestattet"
Ausgewiesene Flächen: 19 gezählt.
Nebenbedingungen
- Grillen nur auf ausgewiesenen Flächen
- Bezirksämter verhängen bei Trockenheit temporäre Grillverbote auch auf ausgewiesenen Flächen (belegt für Pankow 2025/2026 und Friedrichshain-Kreuzberg 2023 und 27.06.2026); eine Rechtsgrundlage nennen die Bekanntmachungen nicht
- Reinickendorf: Grillplätze müssen gemietet werden
- Friedrichshain-Kreuzberg: Nutzung ausdrücklich kostenfrei
Weitere Verbotsschichten
- Spandau, Steglitz-Zehlendorf und Neukölln haben keine ausgewiesenen Flächen - dort ist Grillen in Grünanlagen damit flächendeckend unzulässig. Im dritten Durchgang bestätigt: die Senatsantwort 19/13074 zitiert jeden der drei Bezirke wörtlich mit "keine Angebote".
- Lichtenberg: Fennpfuhlpark, Stadtpark Lichtenberg und Rudolf-Seiffert-Park sind seit dem 31.03.2022 DAUERHAFT geschlossen (Pressemitteilung des Bezirksamts, 2023 und 2026 erneut bestätigt).
- Trockenheits-Sperrungen 2026, belegt: Pankow/Mauerpark ab 27.06.2026 (laut Quelle inzwischen aufgehoben) und Friedrichshain-Kreuzberg bezirksweit. Eine Rechtsgrundlage nennen die Bekanntmachungen in keinem Fall.
Fundstelle: § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und § 6 Abs. 2 GrünanlG Berlin; Bußgeld § 7 Abs. 1 Nr. 5 bzw. Nr. 7 i. V. m. Abs. 3 GrünanlG · Bußgeld: bis 5.000 Euro (§ 7 Abs. 3 GrünanlG) · Fassung: GrünanlG vom 24.11.1997, zuletzt geändert 11.12.2025 (GVBl. S. 590) · Quelle: pardok.parlament-berlin.de (+1)
Hinweis: Es gibt KEINE berlinweite amtliche Liste - das bestätigt der Senat selbst wörtlich ("Der Senat verfügt zuständigkeitshalber über keine Übersichten von Grillangeboten", Schriftliche Anfrage 19/13074). Der amtliche Geodatensatz "Grillflächen" (Stand 21.05.2025) deckt nur 4 Bezirke ab und ist nachweislich unvollständig: Mauerpark (Pankow), Landschaftspark Johannisthal (Treptow-Köpenick) und drei Bereiche auf dem Tempelhofer Feld fehlen darin. Die 19 sind eine eigene Summe aus Bezirksquellen 2022 bis 2026, keine amtliche Gesamtzahl.
München amtlich Verbot mit Ausnahmen
Offene Feuerstellen zu betreiben ist untersagt, ausgenommen auf ausgewiesenen Grillplätzen, soweit dort mit Holzkohle oder Gas gegrillt wird und die Geräte einen ausreichenden Bodenabstand aufweisen.
„offene Feuerstellen zu betreiben, ausgenommen auf ausgewiesenen Grillplätzen, soweit dort mit Holzkohle oder Gas gegrillt wird und die Geräte einen ausreichenden Bodenabstand aufweisen"
Ausgewiesene Flächen: 10 gezählt.
Nebenbedingungen
- nur Holzkohle oder Gas
- ausreichender Bodenabstand des Geräts - schließt den direkt auf dem Boden stehenden Einweggrill praktisch aus
Weitere Verbotsschichten
- Landschaftsschutzverordnung (Stadtrecht 900) enthält in § 3 Abs. 2 Nr. 3 einen eigenen, fast wortgleichen Grillparagraphen für die Isarauen - eine zweite, selbstständige Verbotsschicht neben der Grünanlagensatzung
Fundstelle: § 2 Abs. 2 Nr. 5 Grünanlagensatzung München (Stadtrecht 810); § 4 GrünanlagenS i. V. m. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO Bayern; § 3 Abs. 2 Nr. 3 Landschaftsschutzverordnung (Stadtrecht 900) für die Isarauen · Bußgeld: kein fester Betrag in der Satzung; Rahmen bis 2.500 Euro über Art. 24 Abs. 2 GO Bayern · Fassung: Stadtratsbeschluss 16.05.2012, bekanntgemacht 10.07.2012 · Quelle: stadt.münchen.de (+1)
Hinweis: KORRIGIERT: Die früher hier stehende Formulierung "nur eine Kartenübersicht ohne amtliche Zahl" verharmloste die Quellenlage. Es gibt eine namentlich benannte, zählbare Liste von 10 Grillzonen auf der amtlichen Stadtseite; nur eine ausdrückliche Summenangabe fehlt. Koordinaten veröffentlicht die Stadt nicht.
Köln amtlich Erlaubnis mit Grenzen
Grillen ist in öffentlichen Grünflächen im Rahmen des Landes-Immissionsschutzgesetzes NRW erlaubt, soweit keine Brandgefahren und keine erheblichen Belästigungen entstehen. § 26 Abs. 2 zählt neun Bereiche abschließend auf, in denen es dennoch nicht erlaubt ist. Einweggrills sind ausdrücklich untersagt.
„Die Benutzung von Einweggrills ist untersagt."
Ausgewiesene Flächen: 4 gezählt.
Nebenbedingungen
- Einweggrills ausdrücklich untersagt (§ 26 Abs. 3)
- Anforderungen an Gerät, Bodenabstand und Entsorgung (§ 26 Abs. 3 und 4)
Weitere Verbotsschichten
- § 26 Abs. 2 nennt neun Ausschlussbereiche - die Aufzählung ist abschließend, nicht beispielhaft
- § 7 LImschG NRW
- § 47 LFoG NRW für Wald und 100-m-Zone
Fundstelle: § 26 Abs. 1 bis 4 Kölner Stadtordnung; Bußgeld § 33 Abs. 2 Kölner Stadtordnung · Bußgeld: bis 1.000 Euro (§ 33 Abs. 2 Kölner Stadtordnung) · Fassung: 5. Änderungsverordnung, Ratsbeschluss 04.09.2025, in Kraft ab 09.09.2025 · Quelle: stadt-köln.de (+1)
Hinweis: Die Zahl vier hielt der Nachprüfung stand - kein Widerspruch gefunden. Köln ist die einzige der geprüften Großstädte mit einem Erlaubnisgrundsatz statt eines Verbots mit Ausnahmen. Neu belegt: das Einweggrillverbot steht ausdrücklich und eigenständig im Satzungstext, es ist keine Ableitung.
Leipzig amtlich Erlaubnis mit Grenzen
Gestufte Erlaubnis: auf den ausgewiesenen Lagerfeuer- und Grillplätzen sind offene Feuer und Grillen ohne weitere Bedingungen erlaubt; außerhalb dieser Plätze ist Grillen bedingt erlaubt - mit handelsüblichen Geräten und Brennstoffen.
„Auf ausgewiesenen Lagerfeuer- und Grillplätzen sind offene Feuer und das Grillen erlaubt. Die ausgewiesenen Plätze werden durch die Stadt Leipzig ortsüblich bekannt gegeben."
Ausgewiesene Flächen: 8 gezählt.
Nebenbedingungen
- außerhalb ausgewiesener Plätze nur handelsübliche Geräte und Brennstoffe
Weitere Verbotsschichten
- Stadtwaldplätze unterliegen zusätzlich § 15 SächsWaldG
Fundstelle: § 19 Abs. 1 bis 3 Polizeiverordnung der Stadt Leipzig (Satzung 3-01) · Bußgeld: Rahmen der Polizeiverordnung; der früher genannte Betrag von 5.000 Euro ist nicht verifiziert (siehe offene_fragen) · Fassung: Beschluss VII-DS-00299 vom 26.02.2020, Amtsblatt Nr. 11 vom 06.06.2020 · Quelle: leipzig.de (+1)
Hinweis: KORRIGIERT, zwei Punkte. Erstens die Struktur: § 19 ist KEIN Verbot außerhalb ausgewiesener Plätze, sondern eine gestufte Erlaubnis - für den Nutzer der entscheidende Unterschied. Zweitens die Quellenlage: leipzig.de nennt entgegen der ersten Recherche sehr wohl Zahlen (fünf Parkplätze plus drei im Stadtwald), und sie stimmen mit der gezählten Liste überein - hier also KEIN Zählwiderspruch.
Hamburg amtlich ungeklärt
Praktisch gilt: Grillen nur in den von den Bezirksämtern ausgewiesenen Zonen. Eine Rechtsgrundlage dafür steht aber weder im Grünanlagengesetz noch in der zugehörigen Schutzverordnung - deren 14-Punkte-Verbotskatalog nennt Zelten, Baden und Rauchen auf Spielplätzen, aber KEIN Grillen. Die Zonen beruhen damit auf Einzelanordnungen nach der Generalklausel, nicht auf einer Grillnorm.
„§ 3 Abs. 1 GrAnlG: Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Bestimmungen für die Benutzung und zum Schutze der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen zu treffen."
Ausgewiesene Flächen: 16 gezählt.
Nebenbedingungen
- nur hochbeinige Grills, keine Einweggrills, etwa 50 cm Bodenabstand
- Hamburg-Mitte zusätzlich 2 m Abstand zu Bäumen und Sträuchern
- Asche in den roten Behälter, Müll mitnehmen
Weitere Verbotsschichten
- in Wäldern, Mooren und Heiden grundsätzlich verboten
- § 16 WaldG HH nimmt die nach dem GrAnlG bekanntgemachten Anlagen ausdrücklich aus - Wald- und Parkrecht sind getrennte Regime
Fundstelle: § 3 Abs. 1 und 2 GrAnlG Hamburg; § 1 Abs. 3 GrAnlV Hamburg; § 8 GrAnlG (Bußgeld ohne Betrag, Auffangrahmen § 17 OWiG); § 10 und § 16 LWaldG HH für Waldflächen · Bußgeld: GrAnlG § 8 nennt keinen Höchstbetrag; Auffangrahmen über § 17 OWiG · Fassung: GrAnlG konsolidiert, Stand letzte Änderung 15.02.2011; GrAnlV Stand 30.10.2019 · Quelle: hamburg.de (+1)
Hinweis: ZÄHLWIDERSPRUCH wie in Augsburg, hier sogar zwischen zwei amtlichen Listen: Hamburg-Nord schreibt "sechs neue Grillzonen", listet aber sieben Standorte; die zentrale Übersicht auf hamburg.de führt 11 Anlagen und lässt Dulsberg und Friedrichsberg weg. Für Wandsbek war trotz gezielter Suche kein einziger amtlicher Eintrag zu finden. Widerlegt wurde dagegen der Verdacht, das Gesetz von 1957 liege nur in alter Fassung vor - es ist konsolidiert.
Bonn amtlich Erlaubnis mit Grenzen
Grillen ist in öffentlichen Grünflächen grundsätzlich erlaubt, sofern keine Brandgefahren und keine erheblichen Belästigungen durch Rauch, Geruch oder Flugasche zu befürchten sind. Eine eigene Grünanlagensatzung hat Bonn nicht; Grundlage ist der landesrechtliche Immissionsschutz. Lagerfeuer sind dagegen untersagt.
„Grillen ist in öffentlichen Grünflächen grundsätzlich erlaubt, sofern für andere Personen oder die Umgebung keine Brandgefahren oder keine erheblichen Belästigungen durch Rauch, Geruch oder Flugasche zu befürchten sind"
Ausgewiesene Flächen: 19 gezählt mit amtlichen Koordinaten.
Nebenbedingungen
- für Lagerfeuer nur naturbelassenes Holz, keine Abfallverbrennung (§ 7 LImschG NRW)
Weitere Verbotsschichten
- § 3 Abs. 3 Bonner Straßenordnung: offenes Feuer außerhalb zugelassener Zelt- und Campingplätze auf öffentlichen Flächen untersagt
- Naturschutz- und Landschaftsschutzregeln für die Rheinaue wurden nicht geprüft
Fundstelle: § 7 LImschG NRW; § 3 Abs. 3 Bonner Straßenordnung (Lagerfeuerverbot); Bußgeld § 9 Abs. 2 Bonner Straßenordnung · Bußgeld: bis 1.000 Euro (§ 9 Abs. 2 Bonner Straßenordnung i. V. m. § 17 OWiG) · Fassung: Straßenordnung vom 19.12.2008, zuletzt geändert 20.02.2019; Geodatensatz Stand 04.08.2025 · Quelle: stadtplan.bonn.de (+1)
Hinweis: KORRIGIERT: Die Behauptung "keine abschließende amtliche Liste" ist falsch - Bonn betreibt einen offenen Geodatensatz (CC0) mit 19 koordinatengenauen Standorten und ist damit neben Augsburg die einzige geprüfte Stadt mit amtlichen Koordinaten. Und wieder derselbe Zählfehler wie in Augsburg: die Infoseite spricht von "zwölf" Plätzen in der Rheinaue, die Geodatenschicht enthält dort 13. Außerdem mischt die Infoseite drei Standorte aus Nachbarkommunen (Wachtberg, Alfter, Rheinbach) unter die Bonner - wer sie unbesehen übernimmt, setzt falsche Punkte auf die Karte. EINSCHRÄNKUNG aus dem dritten Durchgang: Der Geodatensatz hat weiterhin den Stand 04.08.2025 - er ist über ein Jahr alt, eine neuere Fassung wurde nicht gefunden, und eine turnusmäßige Aktualisierung ist nicht erkennbar. Die Zahl 19 wurde nachgezählt und stimmt; vier Koordinaten wurden stichprobenhaft gegen Straße und Stadtteil geprüft. Stille Schließungen seit August 2025 sind damit NICHT ausgeschlossen.
Was der Bund regelt – und was nicht
Es gibt kein bundesweites Grillverbot und keine bundesweite Grillerlaubnis. § 14 BWaldG regelt nur das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken auf eigene Gefahr und überlässt den Ländern in Abs. 2 ausdrücklich die Einzelheiten, insbesondere Einschränkungen aus Gründen des Waldbrandschutzes. Feuer- und Grillverbote im Wald stehen deshalb in den 16 Landeswaldgesetzen bzw. Waldbrandschutzverordnungen. Bundesrecht wirkt daneben über drei Kanäle, wobei die Anwendung auf das Grillen jeweils eine Subsumtion ist und kein Zitat: Naturschutzrecht (§ 23 Abs. 2 BNatSchG Veränderungsverbot in Naturschutzgebieten, § 24 Abs. 3 BNatSchG für Nationalparke - das konkrete Feuerverbot steht in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung), Immissionsschutzrecht (§ 3 BImSchG; die operativen Verbote stehen in den Landes-Immissionsschutzgesetzen wie § 7 LImschG NRW und in kommunalen Ordnungen) und Straßenrecht (§ 8 Abs. 1 FStrG Sondernutzung). Strafrechtlich flankieren § 306d StGB (fahrlässige Brandstiftung, Freiheitsstrafe bis 5 Jahre) und § 306f StGB (Herbeiführen einer Brandgefahr) - wobei § 306d über die Verweisung auf § 306 Abs. 1 Nr. 5 einen FREMDEN Wald voraussetzt.
Fundstelle: § 14 Abs. 1 und 2 BWaldG; § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 3, § 27 BNatSchG; § 3 Abs. 1, 2, 4 BImSchG; § 8 Abs. 1, § 15 FStrG; § 306d, § 306f StGB · Quelle: dejure.org (+3) · Volltext
Hinweis: Alle genannten Paragraphen und Absätze sind im Wortlaut bestätigt. KORRIGIERT: die vier Subsumtionen sind jetzt als solche gekennzeichnet, und die Verweisungskette des § 306d StGB ist ergänzt. gesetze-im-internet.de war gesperrt, Volltext über dejure.org.
Waldbrandgefahrenstufen: wann sie rechtlich wirken
Der Deutsche Wetterdienst berechnet den Waldbrandgefahrenindex täglich für regionalisierte Vorhersagegebiete - in Sachsen zum Beispiel 31 Gebiete. Die Skala hat fünf Stufen: 1 sehr geringe, 2 geringe, 3 mittlere, 4 hohe, 5 sehr hohe Gefahr. Der Index selbst ist kein Verbot, sondern die fachliche Grundlage. Rechtsfolgen entstehen erst durch Landesrecht oder Behördenentscheidung. Unmittelbar kraft Gesetzes wirkt die Stufe in Sachsen-Anhalt (§ 29 LWaldG LSA knüpft Rauch- und Feuerverbot an Stufe 2 bis 5, das Betretungsverbot außerhalb der Wege an Stufe 5), in Brandenburg (ab Stufe 4 entfallen die Privilegierungen für Waldbesitzer, § 23 LWaldG BB) und in Mecklenburg-Vorpommern (Ausnahmen entfallen ab Warnstufe 3/4). Daneben arbeiten die Länder mit Allgemeinverfügungen der unteren Forstbehörde und mit Sperrungen einzelner Anlagen. Praktische Folge für Reisende: die massgebliche Information ist nicht der DWD-Index allein, sondern die aktuelle Allgemeinverfügung des Landkreises.
Fundstelle: § 29 LWaldG Sachsen-Anhalt; § 23 LWaldG Brandenburg; WaldBrSchVO M-V · Quelle: wald.sachsen.de (+3) · amtlich
Hinweis: KORRIGIERT, drei Punkte: der Vorhersagezeitraum "drei Folgetage" ist entfallen (keine Quelle bestätigt ihn); § 15 SächsWaldG trägt die behauptete Stufen-Ermächtigung nicht und ist entfallen; § 12 Abs. 6 ThürWaldG differenziert nicht nach Stufen und nennt keine Grillplatz-Sperrung - ebenfalls entfallen. Bestätigt geblieben sind die fünf Stufen, die 31 sächsischen Vorhersagegebiete und die Stufenanknüpfungen in LSA, BB und M-V.
Schutzgebiete, Strand und Deich
In Naturschutzgebieten sind nach § 23 Abs. 2 BNatSchG nach Massgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebiets oder zu einer nachhaltigen Störung führen können; dass offenes Feuer darunter fällt, ist eine Subsumtion - das ausdrückliche Feuerverbot steht in der einzelnen Schutzgebietsverordnung, wo es praktisch immer zu finden ist. Nationalparke sind nach § 24 Abs. 3 BNatSchG wie Naturschutzgebiete zu schützen. Ein Naturpark (§ 27 BNatSchG) ist dagegen kein eigener Verbotstatbestand - dort gilt, was die enthaltenen NSG-, LSG- oder Waldregelungen vorgeben; ein Naturpark-Schild allein bedeutet weder Erlaubnis noch Verbot. Im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer verbietet § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NPG SH das Aufstellen von Zelten und sonstigen beweglichen Unterkünften sowie das Lagern von Sachen aller Art; ein isoliertes ausdrückliches Feuerverbot steht dort nicht. Für Deiche ist eine konkrete Norm belegt: § 70 LWG Schleswig-Holstein verbietet Feuer und das Befahren. Für Reisende gilt praktisch: an Nord- und Ostsee ist offenes Feuer am Strand die Ausnahme und braucht eine ausdrückliche gemeindliche Freigabe.
Fundstelle: § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 3, § 27 BNatSchG; § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NPG Schleswig-Holstein; § 70 LWG Schleswig-Holstein · Quelle: dejure.org (+1) · Volltext
Hinweis: NEU BELEGT: § 70 LWG SH ist die erste konkrete Deichnorm - bisher war die Deichaussage völlig unbelegt. Sie gilt aber nur für Schleswig-Holstein; für M-V und Niedersachsen fehlt eine Fundstelle. Für die Strandaussage wurde nur ein Beispiel gefunden (Göhren), ein zweites fehlt - beides steht unter offene_fragen. Ebenfalls entfernt: der Verweis auf den 30-m-Zeltabstand nach der WaldSchV SH, weil diese ausser Kraft ist.
Bußgeldrahmen
Bußgelder ergeben sich nicht aus einem bundeseinheitlichen Katalog, sondern aus den Ordnungswidrigkeitenvorschriften des jeweiligen Landeswaldgesetzes bzw. der kommunalen Satzung. Die Beträge sind HÖCHSTRAHMEN, keine Regelsätze; zugemessen wird nach § 17 OWiG durch die Verwaltungsbehörde - in der Regel die untere Forstbehörde des Landkreises, bei Grünanlagen das Ordnungs- oder Bezirksamt. Unabhängig davon kann bei einem tatsächlich verursachten Brand Strafrecht greifen, dazu die zivilrechtliche Haftung für die Löschkosten.
Spannweite: Rund 2.500 Euro (mehrere Länder, u. a. Sachsen und Thüringen) bis 50.000 Euro (Berlin). In Brandenburg reicht der Rahmen für Verstöße gegen Waldbrandschutzpflichten bis 100.000 Euro - für Feuer und Rauchen im Wald gilt dort aber der Rahmen bis 20.000 Euro.
| Land / Stadt | Rahmen | Fundstelle | Beleg |
|---|---|---|---|
| Hessen | bis 25.000 Euro | § 29 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 i. V. m. Abs. 4 HWaldG | ◐ |
| Bayern | Feuer im Wald: 10.000-Euro-Stufe | Art. 46 Abs. 2 Nr. 4 und 5 BayWaldG | ● |
| Hamburg | bis 2.500 Euro, in schweren Fällen bis 10.000 Euro | § 15 Abs. 2 LWaldG HH | ○ |
| Bremen | bis 5.000 Euro | § 16 Abs. 2 BremWaldG | ○ |
| Saarland | bis 5.000 bzw. 15.000 Euro | § 50 LWaldG SL | ◐ |
| Brandenburg | bis 20.000 Euro | § 37 Abs. 1 Nr. 25 i. V. m. Abs. 3 LWaldG BB | ● |
| Nordrhein-Westfalen | bis 25.000 Euro | § 70 LFoG | ● |
| Berlin (Wald) | bis 50.000 Euro | § 22 Abs. 3 LWaldG Bln | ◐ |
| Sachsen | bis 2.500 Euro, in besonders schweren Fällen bis 10.000 Euro | § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 SächsWaldG | ● |
| Thüringen | bis 2.500 Euro | § 66 ThürWaldG | ○ |
| Baden-Württemberg | bis 2.500 bzw. 10.000 Euro | § 83 LWaldG BW | ◐ |
| Rheinland-Pfalz | gestaffelt bis 2.500 / 10.000 / 25.000 Euro | LWaldG RP | ◐ |
| Niedersachsen | bis 5.000 Euro | § 42 NWaldLG | ◐ |
| Berlin (Grünanlagen) | bis 5.000 Euro | § 7 Abs. 3 GrünanlG Bln | ● |
| Köln | bis 1.000 Euro | § 33 Abs. 2 Kölner Stadtordnung | ● |
| Bonn | bis 1.000 Euro | § 9 Abs. 2 Bonner Straßenordnung | ● |
KORRIGIERT gegenüber der ersten Recherche, drei Punkte. (1) Hessen wurde mit "bis 1.000 Euro" als mildestes Land geführt - das war falsch, der Rahmen für Feuer ist 25.000 Euro. (2) Der Satz "die Spannweite reicht von 1.000 Euro Hessen bis 50.000 Euro Berlin" war damit ebenfalls falsch und ist neu gefasst. (3) Die Fundstelle § 51 LWaldG M-V regelt keine Feuertatbestände und ist entfallen. Für Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Leipzig steht derzeit kein belegter Betrag zur Verfügung - sie fehlen deshalb in dieser Liste, statt geschätzt zu werden.
Einweggrills
Ein bundes- oder landesweites Einweggrillverbot gibt es nicht. Rechtlich greifbar wird der Einweggrill auf drei Wegen. Erstens ausdrückliches Verbot: Köln untersagt ihn in § 26 Abs. 3 Stadtordnung wortwörtlich ("Die Benutzung von Einweggrills ist untersagt."), Bremen hat 2021 ein Verbot eingeführt (§ 8a des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung laut Senatsmitteilung 2021; der Satzungswortlaut wurde nicht selbst gelesen, und aktuelle amtliche Bremer Seiten beschreiben die Lage eher als Empfehlung), und die Hamburger Bezirksämter schließen ihn in den Nutzungsbedingungen ihrer Grillzonen aus. Zweitens über die Geräteanforderung: München erlaubt in § 2 Abs. 2 Nr. 5 Grünanlagensatzung nur Holzkohle oder Gas mit ausreichendem Bodenabstand, was den direkt auf dem Boden stehenden Einweggrill praktisch ausschließt - das ist eine Ableitung aus dem Wortlaut, kein ausdrückliches Verbot, und sollte auch so gelesen werden. Drittens über das Waldrecht: NRW nennt in § 47 Abs. 1 LFoG ausdrücklich, wer "ein Grillgerät benutzt" - im Wald und in der 100-m-Zone ist der Einweggrill damit unmittelbar erfasst.
Fundstelle: § 26 Abs. 3 Kölner Stadtordnung; § 2 Abs. 2 Nr. 5 Grünanlagensatzung München; § 47 Abs. 1 LFoG NRW · Quelle: stadt-köln.de (+2) · amtlich
Hinweis: KORRIGIERT: Der Abschnitt stützte sich zuvor vor allem auf Leipzig. Dort ist die Lage aber gerade unklar - die zitierte Wendung "mit Ausnahme von Einweggrills" lässt sich auch als Ausnahme von einer Erlaubnis lesen, und ob die Fassung mit dem Verbot in Kraft ist, war nicht feststellbar. Leipzig ist deshalb aus der Begründung heraus und steht unter offene_fragen. Neu und stark belegt ist dafür Köln. ZWEITE PRÜFUNG 20.08.2026: Die Bremer Aussage ist erschüttert - die Senatsmitteilung von 2021 bestätigt die Änderung (§ 8a ÖffOrdnOG), aber zwei aktuelle amtliche Bremer Seiten (Stand 2026) beschreiben nur eine Empfehlung. Der Wortlaut des § 8a blieb ungelesen.
Rastplatz und Campingplatz
Autobahnrastplätze, zwei Typen. Unbewirtschaftete Rastanlagen sind Bestandteil der Bundesautobahn; es gilt Straßenrecht. Eine Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus ist nach § 8 Abs. 1 FStrG Sondernutzung und erlaubnispflichtig. ACHTUNG - der oft gelesene Satz "Grillen auf dem Rastplatz ist verboten" ist eine juristische ABLEITUNG daraus und kein zitierbares Verbot: eine Norm, Nutzungsordnung, Allgemeinverfügung oder Entscheidung, die das Grillen dort namentlich untersagt, wurde in zwei Prüfdurchgängen nicht gefunden. Bewirtschaftete Rastanlagen mit Tankstelle oder Raststätte sind Nebenbetriebe nach § 15 FStrG; dort übt der Konzessionär Hausrecht aus und kann das Grillen untersagen. In der Praxis ist der wichtigste Verbotsgrund ein anderer und ein harter: liegt der Rastplatz näher als 100 m am Waldrand, greift das Feuerverbot des Landeswaldgesetzes unmittelbar - an Autobahnen sehr häufig der Fall. Campingplätze: Privatgrund, es gilt die Platzordnung des Betreibers. Die ist in mehreren Ländern bauordnungsrechtlich vorgeschrieben und muss den Umgang mit Feuer regeln. Ein Anspruch des Gastes auf offenes Feuer besteht nicht.
Fundstelle: § 8 Abs. 1 FStrG; § 15 FStrG; Landeswaldgesetze (100-m-Zone); Campingplatzverordnungen der Länder · Quelle: dejure.org (+2) · Volltext
Hinweis: KORRIGIERT: Die Kernaussage zum Rastplatz ist jetzt ausdrücklich als Ableitung gekennzeichnet, statt als feststehende Rechtslage aufzutreten. Ebenfalls entfernt: die vier konkreten Zahlen aus der Campingplatzverordnung Baden-Württemberg (5 m Brandschutzstreifen, 20 Standplätze je Abschnitt, 48 m3/h Löschwasser, 300 m Umkreis) - sie liessen sich am geltenden Text nicht bestätigen, und die Vorgängerfassung von 1984 ist anders aufgebaut. Sie stehen unter offene_fragen. Ebenfalls gestrichen: der 30-m-Standplatzabstand für Schleswig-Holstein, weil die Verordnung dahinter seit 27.02.2023 ausser Kraft ist.
Was offen blieb
Diese 21 Punkte ließen sich nicht am Normtext belegen. Sie stehen hier, weil eine Lücke, die man kennt, weniger gefährlich ist als eine, die man nicht sieht.
Alle 21 offenen Fragen anzeigen
- Schleswig-Holstein, DRINGEND: Die Landesverordnung zum Brandschutz der Wälder, Moore und Heiden ist nach der amtlichen juris-Datenbank seit 27.02.2023 ausser Kraft, eine Nachfolgeverordnung wurde nicht gefunden - während schleswig-holstein.de sie weiter als geltend darstellt. Damit sind BEIDE dort verbreiteten Zahlen ohne geltende Grundlage: die 100 m für Feuer und die 30 m Standplatzabstand für Zelte und mobile Unterkünfte. Vor jeder Veröffentlichung einer Zahl für SH muss das geklärt werden, notfalls per Anfrage beim Ministerium.
- Mecklenburg-Vorpommern: Der 50-m-Abstand, die Raucherinseln-Regelung und der Warnstufenbezug sind nur aus der Fassung von 1994 (noch in DM) belegt. Die geltende Fassung jlr-WaldSchutzVMV2016 (geändert 30.07.2018) war über kein erreichbares Portal im Wortlaut lesbar. Der Bußgeldbetrag zu § 23 WaldBrSchVO fehlt ganz.
- Sachsen-Anhalt: Bußgeldhöhe nach § 37 Abs. 2 i. V. m. § 38 LWaldG LSA und der Wortlaut des § 7 WaldbrandschutzVO LSA sind nicht primärquellengestützt. Zwei Prüfer widersprechen sich (25.000 Euro bestätigt gegen nicht prüfbar) - deshalb steht hier kein Betrag.
- Hamburg, Landeswaldgesetz: § 10 und § 15 LWaldG HH (100 m, Genehmigungsvorbehalt, Bußgeldrahmen) liegen nur als Sekundärwiedergabe vor. Zwei Prüfdurchgänge mit zusammen über einem Dutzend Versuchen haben keine zweite unabhängige Volltextquelle gefunden. Absatznummerierung und geltende Fassung sind unverifiziert.
- Hamburg, Grünanlagen: Für die Praxis "Grillen nur in ausgewiesenen Zonen" existiert keine Grillnorm - weder das GrAnlG noch die GrAnlV nennen Grillen. Offen bleibt, auf welche Rechtsgrundlage die Bezirksämter ihre Zonen und die Verbote außerhalb davon stützen. Für Wandsbek war kein einziger amtlicher Grillplatz-Eintrag zu finden.
- Berlin: Der amtliche Geodatensatz "Grillflächen" (Stand 21.05.2025) ist nachweislich unvollständig - Mauerpark, Landschaftspark Johannisthal und drei Bereiche auf dem Tempelhofer Feld fehlen. Für die Trockenheits-Sperrungen der Bezirksämter nennen die Bekanntmachungen keine Rechtsgrundlage.
- Leipzig: Der Bußgeldbetrag von 5.000 Euro liess sich nicht verifizieren; eine ältere Fassung nennt 5 bis 1.000 bzw. 500 Euro. Ebenfalls offen, ob die Fassung der Polizeiverordnung mit dem ausdrücklichen Einweggrillverbot in Kraft ist - die Prüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörde stand nach einer Pressemeldung noch aus.
- Saarland: Der Negativbefund ist zweifach bestätigt (kein Metermassstab in LWaldG, SBKG § 33, SNG), aber recht.saarland.de blieb gesperrt und die gelesene Fassung stammt von 2017. Offen bleibt, welcher der beiden Bußgeldrahmen (5.000 oder 15.000 Euro) für Feuertatbestände gilt.
- DWD-Waldbrandgefahrenindex, Vorhersagezeitraum: Die früher genannten "drei Folgetage" sind von keiner Quelle gedeckt. Die amtliche Datensatzbeschreibung nennt 6 Folgetage (Reanalyse), zwei unabhängige Quellen nennen 4 (operatives Produkt). Bis zur Klärung wird kein Zeitraum genannt.
- Rechtsgrundlage der Waldbrandstufen-Praxis: § 15 SächsWaldG enthält KEINE Ermächtigung, die an die Gefahrenstufen 4 und 5 anknüpft - nur ein ganzjähriges Feuerverbot mit Genehmigungsvorbehalt. Auf welcher Grundlage die sächsischen Landkreise ihre Allgemeinverfügungen erlassen, ist offen; auch Sachsens eigene Seite nennt sie nicht.
- Thüringen: § 12 Abs. 6 ThürWaldG differenziert nicht nach Gefahrenstufen und nennt keine Sperrung einzelner Grillplätze - die früher hier stehende Aussage "ab Stufe 4 Grillplätze, ab Stufe 5 großflächig" ist entfallen. Wie die Forstämter tatsächlich sperren, ist ungeklärt. Der Bußgeldbetrag stammt aus einer Sekundärquelle.
- Autobahnrastplätze: Es gibt kein zitierbares Verbot des Grillens auf unbewirtschafteten Rastanlagen. Zwei Prüfdurchgänge haben keine Nutzungsordnung der Autobahn GmbH, keine Allgemeinverfügung und keine Entscheidung gefunden. Die Aussage bleibt eine Ableitung aus § 8 Abs. 1 FStrG und ist als solche gekennzeichnet.
- Campingplatzverordnung Baden-Württemberg: Die vier Zahlen (5 m Brandschutzstreifen, höchstens 20 Standplätze je Abschnitt, 48 m3/h Löschwasser, 300 m Umkreis) liessen sich am geltenden Verordnungstext nicht bestätigen; die Fassung von 1984 ist anders aufgebaut und nennt 10 Standplätze. Außerdem fehlt der Nachweis, dass mindestens zwei weitere Länder eine Campingplatzverordnung mit Feuervorschrift haben.
- Deiche und Strände: Neu belegt ist genau eine Norm - § 70 LWG Schleswig-Holstein (Verbot von Feuer und Befahren auf Deichen). Für Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen fehlt eine entsprechende Fundstelle. Für die Aussage, Feuer am Strand sei nur mit ausdrücklicher gemeindlicher Freigabe zulässig, wurde nur ein Beispiel gefunden (Göhren an der Ostsee); ein zweites fehlt.
- Subsumtion statt Zitat - vier Aussagen in den Bundesrechts-Abschnitten sind juristische Ableitungen, die ein Gericht auch anders sehen kann, und müssen auf einer Seite als solche gekennzeichnet werden: dass Grillen unter das Veränderungsverbot des § 23 Abs. 2 BNatSchG fällt; dass Grillrauch eine Immission nach § 3 BImSchG ist; dass Grillen keine verkehrliche Nutzung im Sinne des § 8 FStrG ist; dass ein Naturpark kein eigener Verbotstatbestand ist. Außerdem setzt § 306d StGB über die Verweisungskette auf § 306 Abs. 1 Nr. 5 einen FREMDEN Wald voraus - das fehlte bisher.
- Fassungsdaten: Für Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Rheinland-Pfalz und Thüringen liess sich das Datum der letzten Änderung nicht am amtlichen Portal bestätigen, weil die Landesportale aus dieser Umgebung gesperrt sind. Die Inhalte sind geprüft, die Aktualität nicht.
- Augsburg: Ob der "Jugendspielplatz Diebelbachstraße" noch als Grillfläche geführt wird, ist ungeklärt - er steht im amtlichen PDF, fehlt aber auf der Koordinatenseite. Vor der Kartenaufnahme beim Gartenamt nachfragen.
- Leipzig: Die acht Standorte wurden im dritten Durchgang NICHT einzeln auf Sperrungen geprüft, weil der Seiteninhalt nicht vollständig extrahierbar war. Offene Prüfaufgabe.
- Bonn: Der amtliche Geodatensatz hat Stand 04.08.2025 und wird offenbar nicht turnusmäßig aktualisiert. Ob einer der 19 Plätze seither geschlossen wurde, ist ungeprüft.
- Niedersachsen: Ob einzelne Landkreise per Allgemeinverfügung doch ein Metermass gesetzt haben, wurde nicht flächendeckend geprüft.
- Bremen, Einweggrill: § 8a des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung (eingeführt 2021 laut Senatsmitteilung) wurde nicht im Wortlaut gelesen; aktuelle amtliche Bremer Verbraucherseiten beschreiben die Lage nur als Empfehlung. Ob ein hartes Verbot gilt, ist offen.
Häufige Fragen
- Wie weit muss ich mit dem Grill vom Wald weg sein?
- In 9 der 16 Bundesländer nennt das Landeswaldgesetz 100 Meter – wobei der Hamburger Wert nur über eine Sekundärquelle belegt ist. Brandenburg liegt mit 50 Metern darunter; für Mecklenburg-Vorpommern ist der früher verbreitete 50-Meter-Wert am geltenden Verordnungstext nicht bestätigt. Schleswig-Holstein hat derzeit gar keine belegbare Abstandsregel – die Verordnung mit den bekannten 100 Metern ist seit Februar 2023 außer Kraft, eine Nachfolgeregelung wurde nicht gefunden. Sachsen-Anhalt hat eine eigene Konstruktion mit 30 Metern ab Waldbrandgefahrenstufe 2, und Bremen, Niedersachsen und das Saarland nennen überhaupt kein Metermaß. Niedersachsen ist trotzdem strenger als die 100-Meter-Länder: § 35 Abs. 2 NWaldLG lässt Grillen nur auf ausgewiesenen Grillplätzen zu.
- Gilt das Feuerverbot im Wald auch für einen geschlossenen Holzkohlegrill?
- Das ist die wichtigste Unschärfe dieses Themas. Ausdrücklich nennen nur Nordrhein-Westfalen das Grillgerät (§ 47 Abs. 1 LFoG) und Niedersachsen das Grillen (§ 35 Abs. 2 NWaldLG). In 5 weiteren gut belegten Ländern steht im Gesetz nur „Feuer", „offene Feuerstätte" oder „unverwahrtes Feuer". Dass ein geschlossener Grill darunter fällt, ist die herrschende und praktisch durchgesetzte Auslegung – aber eine Auslegung, kein Gesetzeswortlaut.
- Darf ich im Stadtpark grillen?
- Das hängt an der Bauart der kommunalen Regel, nicht am Bundesland. Augsburg, Berlin und München verbieten Grillen in Grünanlagen und erlauben es nur auf ausgewiesenen Flächen. Köln, Leipzig und Bonn erlauben es grundsätzlich und ziehen Grenzen. In Berlin folgt daraus etwas Hartes: Spandau, Steglitz-Zehlendorf und Neukölln haben keine ausgewiesenen Flächen – dort ist Grillen in Grünanlagen damit flächendeckend unzulässig.
- Was kostet Grillen im Wald, wenn es auffällt?
- Rund 2.500 Euro (mehrere Länder, u. a. Sachsen und Thüringen) bis 50.000 Euro (Berlin). In Brandenburg reicht der Rahmen für Verstöße gegen Waldbrandschutzpflichten bis 100.000 Euro - für Feuer und Rauchen im Wald gilt dort aber der Rahmen bis 20.000 Euro. Diese Beträge sind gesetzliche Höchstrahmen, keine Regelsätze; zugemessen wird nach § 17 OWiG durch die Behörde. Kommt es tatsächlich zum Brand, greift daneben das Strafrecht und die Haftung für die Löschkosten.
- Sind Einweggrills verboten?
- Bundesweit nicht. Köln untersagt sie wörtlich in § 26 Abs. 3 der Stadtordnung. Bremen führte 2021 ein Verbot ein (§ 8a des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung laut Senatsmitteilung – dessen Wortlaut wir nicht selbst lesen konnten; aktuelle amtliche Bremer Seiten beschreiben eher eine Empfehlung). Die Hamburger Bezirksämter schließen Einweggrills in den Nutzungsbedingungen ihrer Grillzonen aus. München erreicht dasselbe indirekt über die Gerätevorgabe – das ist eine Ableitung aus dem Wortlaut, kein ausdrückliches Verbot.
- Darf ich auf einem Autobahnrastplatz grillen?
- Der oft gelesene Satz „das ist verboten" ist eine juristische Ableitung aus dem Sondernutzungsrecht (§ 8 Abs. 1 FStrG) und kein zitierbares Verbot – eine Norm, die es namentlich untersagt, wurde in zwei Prüfdurchgängen nicht gefunden. Praktisch entscheidet meist etwas anderes: liegt der Rastplatz näher als 100 Meter am Waldrand, greift das Feuerverbot des Landeswaldgesetzes unmittelbar. An Autobahnen ist das sehr häufig der Fall.
- Woher stammen die Angaben auf dieser Seite?
- Aus den Gesetzestexten selbst. Bei 5 der 16 Länder war das amtliche Landesportal aus unserer Arbeitsumgebung erreichbar, bei den übrigen wurde auf Ministeriums-PDF oder Fachquellen ausgewichen – jede Angabe zeigt, welche Stufe für sie gilt. Was sich nicht belegen ließ, steht als offene Frage auf dieser Seite.
Weiter
Route mit Campingplätzen planen Übernachten im Dachzelt
Richtwerte, keine Rechtsberatung. Verbindlich ist immer das Landesrecht in seiner aktuellen Fassung sowie die örtliche Satzung und die Beschilderung vor Ort. Wer außerhalb Deutschlands unterwegs ist, findet die Rechtslage für sieben Reiseländer unter Dachzelt-Recht in Europa und der Türkei. Stand: August 2026.